Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2015, Az.: IX ZA 17/15
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24486
Aktenzeichen: IX ZA 17/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nettetal - 29.01.2015 - AZ: 19 C 70/12

LG Krefeld - 01.06.2015 - AZ: 1 S 18/15

BGH, 30.07.2015 - IX ZA 17/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und Dr. Bär

am 30. Juli 2015

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 1. Juni 2015 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

1. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

2. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rechtsassessor P. für nicht postulationsfähig gehalten (BVerfGE 134, 239). Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93 [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 2).

4

Auch die weiteren Rügen der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (fehlende Unterschriften, unterlassene Rechtsmittelbelehrung usw.) verleihen einer Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Kayser

Lohmann

RiBGH Dr. Pape befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Kayser

Grupp

Bär

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.