Beschl. v. 23.07.2015, Az.: 3 StR 185/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wuppertal - 17.10.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Zu 1.: Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.
Zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
BGH, 23.07.2015 - 3 StR 185/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts
in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO),
in der Kostenentscheidung abgeändert:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Hubert
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
Mayer
Spaniol
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