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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2015, Az.: 3 StR 185/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22410
Aktenzeichen: 3 StR 185/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 17.10.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.
Zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 23.07.2015 - 3 StR 185/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts

  • in der Formel dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO),

  • in der Kostenentscheidung abgeändert:

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Hubert

RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker

Mayer

Spaniol

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