Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2015, Az.: 3 StR 167/15
Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23797
Aktenzeichen: 3 StR 167/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

versuchte gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 23.07.2015 - 3 StR 167/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten vom 13. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 30. November 1988 den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Juni 2015 hat der Senat die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zurückgewiesen sowie die Revision als unzulässig verworfen.

2

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beanstandet der Angeklagte die Entscheidung vom 9. Juni 2015. Entgegen der Annahme des Senats habe er die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist unverschuldet versäumt. Außerdem sei er bei der Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages und der Verwerfung der Revision in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich der Senat mit seinem sachlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.

3

Soweit der Antrag des Angeklagten als Gegenvorstellung auszulegen ist, bleibt er erfolglos. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich dargelegt, warum eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer Revision nicht gewährt werden kann. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Denn da die Rechtsbehelfe des Angeklagten unzulässig waren, brauchte sich der Senat mit seinen Ausführungen in der Sache nicht auseinanderzusetzen.

4

Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf Eingaben, in denen er sich mit ähnlichem Vorbringen wie in seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats wendet, nicht mehr mit einer Bescheidung rechnen kann.

Becker

RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Schäfer

RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Spaniol

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.