Beschl. v. 16.07.2015, Az.: 2 StR 193/15
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 16.07.2015 - 2 StR 193/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten V. und die Angeklagte F. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten anordnen wollte. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert.
Fischer
Eschelbach
Ott
Zeng
Bartel
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