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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2015, Az.: IX ZR 224/14
Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien i.R.d. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22413
Aktenzeichen: IX ZR 224/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 10.04.2014 - AZ: 4 O 1461/13

OLG Oldenburg - 25.09.2014 - AZ: 14 U 36/14

BGH, 15.07.2015 - IX ZR 224/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterinnen Lohmann und Möhring

am 15. Juli 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat in der Beratung am 11. Juni 2015 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt.

2

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Möhring

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