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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 27/15
Verfristung der Berufung gegen den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21355
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 27/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 12.12.2014 - AZ: 1 AGH 41/14

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 13.07.2015 - AnwZ (Brfg) 27/15

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau

am 13. Juli 2015

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. September 2014 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 25. März 2015 zugestelltem Urteil vom 12. Dezember 2014 abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist, nachdem der 25. Mai 2015 ein Feiertag war, am 26. Mai 2015 ab.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Martini

Kau

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