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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2015, Az.: I ZA 1/15
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21909
Aktenzeichen: I ZA 1/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 15.08.2014 - AZ: 4 HKO 4892/14

OLG Nürnberg - 06.11.2014 - AZ: 3 W 2178/14

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 09.07.2015 - I ZA 1/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Büscher

Kirchhoff

Koch

Löffler

Feddersen

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