Beschl. v. 09.07.2015, Az.: I ZA 1/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Nürnberg - 15.08.2014 - AZ: 4 HKO 4892/14
OLG Nürnberg - 06.11.2014 - AZ: 3 W 2178/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.07.2015 - I ZA 1/15
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Büscher
Kirchhoff
Koch
Löffler
Feddersen
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