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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2015, Az.: 3 StR 596/14
Strafzumessung bzgl. Annahme der Grenzwerte der nicht geringen Menge der Betäubungsmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21201
Aktenzeichen: 3 StR 596/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Bandenhandel mit Betäubungsmitteln u.a.

hier: Revisionen der Angeklagten S. , K. und B.

BGH, 07.07.2015 - 3 StR 596/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten S. , K. und B. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2014, soweit es diese Angeklagten und die Angeklagten C. , Ba. und P. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat Monaten,

- die Angeklagten S. und K. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG; Fall III. 2 der Urteilsgründe) sowie des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Fall III. 1 der Urteilsgründe),

- die Angeklagte B. sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten C. , Ba. und P. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall III. 1 der Urteilsgründe)

schuldig gesprochen. Es hat verurteilt

- den Angeklagten S. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

- den Angeklagten K. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,

- die Angeklagten B. und C. jeweils zu der Freiheitsstrafe von zehn

- die Angeklagten Ba. und P. jeweils zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

2

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B. , C. , Ba. und P. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

3

Die Revisionen der Angeklagten S. , K. und B. rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten S. und K. beanstanden auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten C. , Ba. und P. zu erstrecken (§ 357 StPO).

4

Die Strafaussprüche haben insgesamt keinen Bestand.

5

Nach den Feststellungen bezogen sich die abgeurteilten Taten im Falle III. 1 der Urteilsgründe auf 6,54 g des Betäubungsmittels JWH-018 und 5,42 g des Betäubungsmittels JWH-073, im Falle III. 2 der Urteilsgründe auf 28,88 g des Betäubungsmittels JWH-018 und 33,41 g des Betäubungsmittels JWH073. Den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG hat das Landgericht bei JWH-018 mit 0,9 g und bei JWH-073 mit 1,5 g angenommen; im Falle III. 1 der Urteilsgründe ist es gleichwohl lediglich von bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Beihilfe hierzu (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB) ausgegangen, weil nicht auszuschließen sei, dass sich die zu dem Vorrat führenden Erwerbsgeschäfte jeweils auf Mengen unterhalb des Grenzwerts bezogen.

6

1. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht bei der Bemessung der gegen die Angeklagten S. und K. ausgesprochenen Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Falle III. 1 der Urteilsgründe hinsichtlich JWH-018 um das 7-fache und hinsichtlich JWH-073 um das 3-fache, im Falle III. 2 der Urteilsgründe hinsichtlich JWH-018 um das 32-fache und hinsichtlich JWH-073 um das 22-fache überschritten waren.

7

Dies hält, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Überprüfung nicht (mehr) stand. Der Bundesgerichtshof hat in der Zwischenzeit entschieden, dass die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a BtMG entgegen der Auffassung des Landgerichts bei JWH-018 mit 2 g und bei JWH-073 mit 6 g anzunehmen sind (Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, Rn. 34 H., 55 H., 92).

8

2. Soweit das Urteil die Angeklagten B. , C. , Ba. und P. betrifft, hat das Landgericht jedenfalls die tatgegenständlichen "Wirkstoffmengen" strafschärfend berücksichtigt. Danach kann der Senat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen ebenfalls auf den angenommenen niedrigeren Grenzwerten beruht.

Becker

Pfister

Mayer

Gericke

Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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