Beschl. v. 07.07.2015, Az.: 3 StR 197/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bad Kreuznach - 26.01.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 07.07.2015 - 3 StR 197/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei verfassungskonformer Auslegung gestattet § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO dem Revisionsgericht dann eine eigene Strafzumessungsentscheidung, wenn diesem ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 u.a., BVerfGE 118, 212, 230 ff.). Ein solcher liegt dem Senat auf der Grundlage der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vor. Mit der auf Hinweis des Senats eingegangenen Stellungnahme des Verteidigers vom 3. Juli 2015 werden keine zusätzlichen Strafzumessungstatsachen vorgetragen. Die Rechtsausführungen in diesem Schriftsatz vermögen Zweifel an der Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1a StPO im vorliegenden Fall nicht zu begründen.
Becker
Pfister
Schäfer
Gericke
Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
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