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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2015, Az.: 1 StR 207/15
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Urteilszustellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20855
Aktenzeichen: 1 StR 207/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Brandstiftung u.a.

BGH, 24.06.2015 - 1 StR 207/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Verteidigung begehrte "Zwischenentscheidung" war nicht zu erlassen.

Es liegt auf der Hand, dass die Urteilszustellung wirksam war.

Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13).

Dies ist hier offensichtlich der Fall.

Ausweislich der Akten (Bl. 654) wurde durch den Vorsitzenden am 2. Februar 2015 die Zustellung des Urteils angeordnet und die begehrte Akteneinsicht (Bl. 634) verfügt. Die Akten gingen am 13. Februar 2015 wieder bei Gericht ein (Bl. 668). Die Akteneinsicht ging bis Blatt 653 (Bl. 687). Es wurde anschließend Akteneinsicht bis Blatt 687 gewährt (Bl. 688).

Die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (Bl. 654 d.A.) war und ist aktenkundig. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Aktenbestandteile auch dann aktenkundig sind, wenn sie nicht bei der Akteneinsicht mit übersandt wurden.

Aus der Stellungnahme der Geschäftsstellenbeamtin (Bl. 714 d.A.) ergibt sich, dass Blatt 654 der Akten beim Landgericht im Kontrollbogen als Nachweis für die Versendung verblieb, was durchaus üblich ist und keineswegs dazu führt, dass dieses Blatt nicht mehr Aktenbestandteil ist.

Der Verteidiger hat durch die weitere Akteneinsicht die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden zur Kenntnis genommen, die Stellungnahme der Geschäftsstellenbeamtin ist ihm bekannt und der Generalbundesanwalt hat ihn in seiner Zuschrift darauf hingewiesen, dass die Zustellung wirksam war und nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die entsprechende Anordnung des Vorsitzenden zunächst von der Akteneinsicht ausgenommen war. Danach bestand für einen verteidigten Angeklagten kein Anspruch auf eine förmliche Feststellung der eindeutigen Rechtslage.

Auch auf den lediglich angedeuteten Wiedereinsetzungsantrag, der die Voraussetzungen der §§ 44 ff. StPO ohnehin nicht erfüllt, war nicht näher einzugehen.

Raum

Rothfuß

Jäger

Radtke

Fischer

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