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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: 4 StR 202/15
Darlegungsanforderungen bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit in einem Strafverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20098
Aktenzeichen: 4 StR 202/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 10.02.2015

BGH, 18.06.2015 - 4 StR 202/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - sehr knappe - Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen reicht für ein Verständnis des Gutachtens und eine Beurteilung von dessen Schlüssigkeit noch aus (speziell zu den Darlegungsanforderungen bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Der Umstand, dass nur für die zweite der als Anlasstaten herangezogenen Körperverletzungen ein symptomatischer Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Erkrankung belegt ist (wahnhafte Fehlinterpretation des Verhaltens des Geschädigten), stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage, weil dafür nach § 63 StGB bereits eine im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangene Tat ausreichend ist. Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Anordnung der Unterbringung auseinandergesetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 4 StR 65/15, Rn. 6). Den Ausführungen zur Erheblichkeit der zu erwartenden Taten und zu der dem Beschuldigten gewährten Aussetzung der Vollstreckung kann aber entnommen werden, dass es diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, Rn. 16 ff., insoweit in NStZ-RR 2014, 75 ff. [BGH 18.11.2013 - 1 StR 594/13] nicht abgedruckt).

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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