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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2015, Az.: 5 StR 205/15
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19506
Aktenzeichen: 5 StR 205/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 09.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag u.a.

BGH, 17.06.2015 - 5 StR 205/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis des Angeklagten, Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers, Schmauchspuren an der Kleidung des Angeklagten) die Mitteilung nur des Ergebnisses des DNAGutachtens (Übereinstimmung mit der DNA des Angeklagten) hier ausnahmsweise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87), kann der Senat dahingestellt lassen, da das Urteil jedenfalls nicht auf dem etwaigen Darlegungsmangel beruht.

Sander

Schneider

Dölp

Bellay

Feilcke

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