Beschl. v. 11.06.2015, Az.: IX ZR 76/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 14.01.2013 - AZ: 321 O 140/12
OLG Hamburg - 27.03.2014 - AZ: 4 U 17/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.06.2015 - IX ZR 76/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 11. Juni 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.290,54 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der erkennende Senat hat nach der Verkündung des angefochtenen Urteils entschieden, dass ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch auch bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu berücksichtigen sein kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, WM 2014, 1488 Rn. 43 f; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 24; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 29; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 23 ff). Von den dort aufgestellten Grundsätzen weicht das Berufungsurteil nicht ab. Deshalb erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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