Beschl. v. 09.06.2015, Az.: 3 StR 174/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Vreden - 14.11.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 09.06.2015 - 3 StR 174/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
- 2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
Pfister
Schäfer
Gericke
Spaniol
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