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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: 3 StR 174/15
Verwerfung der Revision der Nebenklägerin als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18784
Aktenzeichen: 3 StR 174/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Vreden - 14.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 09.06.2015 - 3 StR 174/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

  2. 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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