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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.2015, Az.: 5 StR 206/15
Rechtmäßigkeit einer Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17920
Aktenzeichen: 5 StR 206/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 03.03.2015

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 02.06.2015 - 5 StR 206/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision wendet er sich ausschließlich gegen die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Der Angeklagte kann das Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB verhängt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Beschluss vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11 mwN).

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

altes Aktenzeichen: 5 StR 133/14

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