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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: III ZR 289/14
Vollumfängliche Berücksichtigung des Vorbringens einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17924
Aktenzeichen: III ZR 289/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 22.08.2013 - AZ: 8 O 379/12

OLG Düsseldorf - 27.08.2014 - AZ: I-18 U 156/13

BGH, 28.05.2015 - III ZR 289/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2105 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

2

Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht (Seite 10-13 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 18. Dezember 2014).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, ) erfordern würden, lagen nicht vor.

Schlick

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

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