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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: V ZB 156/13
Unzulässigkeit einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asuländers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18579
Aktenzeichen: V ZB 156/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rosenheim - 26.08.2013 - AZ: 1 XIV 192/13

LG Traunstein - 09.10.2013 - AZ: 4 T 3719/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

§ 417 Abs. 2 FamFG

BGH, 21.05.2015 - V ZB 156/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 26. August 2013 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der Haftantrag war unzulässig, weil er die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen konkreten Angaben (dazu: Senat, Beschlüsse vom 12. September 2013 - V ZB 85/12, [...] Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, [...] Rn. 5 f.) zum Ablauf des Überstellungsverfahrens nach der hier noch anwendbaren Dublin-II-Verordnung nicht enthielt, sondern nur einen Textbaustein ohne Bezug zu dem Zielland Italien und dessen nach der letzten unerlaubten Einreise des Betroffenen anzunehmenden Reaktion. Außerdem war auf Grund des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 1. Dezember 2011 und der Angabe zur Unterbringung des Betroffenen in dem Haftantrag der beteiligten Behörde abzusehen, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10, vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, [...] Rn. 4 f. und vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, [...] Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Kazele

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