Beschl. v. 21.05.2015, Az.: III ZA 22/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 10.10.2013 - AZ: 25 O 197/13
OLG Hamm - 23.04.2014 - AZ: I-11 W 33/14
BGH, 21.05.2015 - III ZA 22/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 21. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 24. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D. und des Oberlandesgerichts H. mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 18. Mai 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 30. April 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 30. April 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. nur den in einem der zahlreichen Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, Rn. 3).
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO Rn. 4 mwN).
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. April 2015 ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick
Herrmann
Seiters
Remmert
Reiter
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