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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: AnwSt (B) 7/15
Verhängung einer Geldbuße wegen der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17535
Aktenzeichen: AnwSt (B) 7/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 07.02.2014 - AZ: 2 AGH 10/13

AnwG Hamm - 26.01.2013 - AZ: EV 865/12

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 20.05.2015 - AnwSt (B) 7/15

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Bindung des Revisionsgerichts an eine durch das unzuständige Gericht ausgesprochene Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs besteht nicht.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer

am 20. Mai 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit dort die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen das Urteil des vorgenannten Gerichts vom 7. Februar 2014 verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der in § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO bezeichneten Frist zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2014 - insoweit unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags - und die Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Rechtsanwalt am 20. Februar 2014 zugestellt worden. Gegen das Urteil und gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Rechtsanwalt am 21. März 2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und "bezüglich der Verfristung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat der Anwaltsgerichtshof die Beschwerde gegen das Urteil als unzulässig verworfen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen.

2

2. Die Rechtsmittel des Rechtsanwalts haben im Ergebnis keinen Erfolg.

3

a) Allerdings war der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Februar 2015 in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Denn der Anwaltsgerichtshof war weder für die Verwerfung des gegen sein Urteil gerichteten Rechtsmittels noch für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO) zuständig. Zu Letzterem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bindung des Revisionsgerichts an eine durch das unzuständige Gericht ausgesprochene Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 1959 - 5 StR 373/59; vom 29. März 1960 - 4 StR 143/60; vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 587/76, MDR 1977, 284; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 46 Rdn. 7).

4

b) Die gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete "Beschwerde" ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht das statthafte Rechtsmittel ist.

5

c) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig erhoben. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die von ihm behauptete "Computerpanne" wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht, wobei das Vorbringen darüber hinaus in erhebliche Spannung tritt zum Eingang des Antrags bei Gericht am 21. März 2014 erst kurz vor Mitternacht.

6

d) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit schon wegen Fristversäumung unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - AnwSt (B) 8/12).

Limperg

König

Remmert

Quaas

Schäfer

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