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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2015, Az.: 5 StR 169/15
Rechtmäßigkeit der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17420
Aktenzeichen: 5 StR 169/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 10.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 63 StGB

BGH, 18.05.2015 - 5 StR 169/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine Revision wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgreich gegen die Verhängung dieser Maßregel (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte in elf Fällen fremdaggressive Taten begangen habe, von denen eine Tat wegen Notwehr gerechtfertigt sei, acht weitere Taten wegen nicht ausschließbarer voller Schuldfähigkeit als Anlasstaten nicht in Betracht kämen. Lediglich in zwei Fällen (Nr. 7 und 9) ist die Strafkammer nach sachverständiger Beratung davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit sicher zumindest erheblich vermindert gewesen sei.

3

2. Die Anordnung der Maßregel auf Grund der genannten Fälle hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil insoweit nicht tragfähig begründet ist. Das Landgericht hat bei dem Beschuldigten sowohl im Fall 7 als auch im Fall 9 das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit angenommen, die es aber in den sich unmittelbar daran anschließenden Tatgeschehen in den Fällen 8 und 10 gerade nicht hat positiv feststellen können. Es geht in diesen Fällen sogar davon aus, dass sich der Beschuldigte auch in einem "normalpsychologischen Erregungszustand" (UA S. 16) befunden haben könnte. Warum das Landgericht zu dieser unterschiedlichen Einschätzung von zeitlich nahe beieinander liegenden Geschehensabläufen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Das Landgericht beschränkt sich im Fall 7 lediglich auf die Feststellung des besonderen Tatgeschehens. Es fehlt eine nähere Begründung unter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen, die hier angesichts der Schwere des Eingriffs in besonderem Maße geboten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30; Beschlüsse vom 30. Juli und 22. Oktober 2014 - 4 StR 183/14 und - 1 StR 364/14 mwN).

4

Unter diesen Umständen konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel gerade auch angesichts des außergewöhnlichen Umstandes, dass die Sachverständige und ihr folgend das Landgericht in acht von elf Fällen weder eine voll erhaltene Schuldfähigkeit noch deren Aufhebung hat ausschließen können, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen zu prüfen haben.

Sander

Dölp

König

Berger

Feilcke

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