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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2015, Az.: II ZB 29/12
Erhebung von Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren bzgl. Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten im Musterverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17244
Aktenzeichen: II ZB 29/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 16.11.2012 - AZ: 17 Kap 1/09

Fundstelle:

RVGreport 2015, 354-355

BGH, 05.05.2015 - II ZB 29/12

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerungen des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1, 3 bis 6 und 9 bis 15 wird der Kostenansatz in den Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 21. bzw. 27. Januar 2015 (Kassenzeichen 7800 141 441 90, 7800 141 442 05, 7800 141 442 21, 7800 141 442 39, 7800 141 442 47, 7800 141 442 54, 7800 151 033 74, 7800 151 033 82, 7800 141 443 00, 7800 141 443 18, 7800 141 443 26, 7800 141 443 34, 7800 141 443 42) aufgehoben.

Die Kosten sind insoweit nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses durch den Kostenbeamten neu anzusetzen.

Die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7 und zu 8 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 21. bzw. 27. Januar 2015 (Kassenzeichen 7800 141 442 13, 7800 141 442 62, 7800 141 442 70) werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (ZIP 2014, 2074 [BGH 01.07.2014 - II ZB 29/12]) hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1 bis 14 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2012 zurückgewiesen. Dabei hat er den Streitwert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten auf jeweils 30.000.000 € festgesetzt. Den jeweiligen Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten für die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigeladenen hat er in Höhe der in den jeweiligen Ausgangsverfahren in der Hauptsache verfolgten Ansprüche festgesetzt. Aufgrund dieser Werte hat er dem Musterkläger und den Beigeladenen die anteiligen im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten auferlegt. Aufgrund einer Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 27. November 2014 diese Gegenstandswerte für die Beigeladenen zu 3 und zu 9 bis 11 abweichend festgesetzt und entsprechend auch die Quoten für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten angepasst.

2

Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnungen vom 21. bzw. 27. Januar 2015 gegen den Musterkläger und die Beigeladenen Gerichtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert angesetzt. Hiergegen richten sich die Erinnerungen des Musterklägers und der Beigeladenen, denen der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.

II.

3

Die Erinnerungen des Musterklägers und der Beigeladenen sind zulässig.

4

1. Die Erinnerungen sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in der nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG maßgeblichen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels am 14. Dezember 2012 gültigen Fassung (im Folgenden: GKG aF) statthaft und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG aF). Über die Erinnerungen entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 4; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, Rn. 2). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586) findet noch keine Anwendung.

5

2. Die Erinnerungen des Musterklägers und der Beigeladenen zu 1, 3 bis 6 und 9 bis 15 sind begründet und führen zur Aufhebung des Kostenansatzes.

6

Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG für die Errechnung der Gerichtsgebühren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, anzusetzen. Sodann ist in einem zweiten Schritt § 51a Abs. 2 GKG aF (§ 51a Abs. 3 GKG nF) zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift schulden der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergeben. Durch diese Regelung soll - ebenso wie durch § 19 Abs. 5 KapMuG aF - das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG aF zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze vor, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7). Dass danach nur ein Teil der für das Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühren gedeckt werden kann, hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 35).

7

Beispielhaft sind dem Musterkläger in dem Beschluss des Senats vom 27. November 2014 von den Gerichtskosten 5,8367 % auferlegt worden. Das sind bei einem Streitwert in Höhe von 30.000.000 € und 5,0 Gebühren 26.690,06 €. Nach § 51a Abs. 2 GKG aF haftet der Musterkläger aber nur bis zum Wert seines dem Musterverfahren zugrundliegenden Prozessverfahrens. Das sind bei einem Streitwert des Prozessverfahrens in Höhe von 410.929,02 € und wiederum 5,0 Gebühren 13.280 €. Nur in diesem Umfang dürfen dem Musterkläger Gerichtskosten auferlegt werden. Für die Beigeladenen gilt das Gleiche.

8

3. Dagegen sind die Erinnerungen der Beigeladenen zu 2, zu 7 und zu 8 unbegründet. Auch insoweit sind nach Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, anzusetzen. Hiervon haben nach dem Beschluss des Senats vom 27. November 2014 der Beigeladene zu 2 0,0902 % (412,45 €), der Beigeladene zu 7 0,1249 % (571,14 €) und der Beigeladene zu 8 0,3621 % (1.655,81 €) zu tragen. Damit ist die gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF zu beachtende Kostengrenze in Bezug auf diese Beigeladenen - wiederum: 5,0 Gebühren aus dem persönlichen Streitwert - nicht überschritten.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

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