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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2015, Az.: 2 ARs 28/15
Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16841
Aktenzeichen: 2 ARs 28/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - AZ: 1 Ws 67/14

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Verfahrensgegenstand:

Rechtsbeugung

BGH, 05.05.2015 - 2 ARs 28/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnung der Richter Prof. Dr. Fischer, Dr. Eschelbach und Dr. Ott vom 21. März 2015 durch den Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der als "ausserordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 21. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 4. März 2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der auch die mitwirkenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, mit einer als "Beschwerde, ausserordentliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe. Damit bemängelt er "greifbare Gesetzwidrigkeit" des Senatsbeschlusses.

II.

2

Die Richterablehnung ist wegen Verspätung unzulässig, weil Richter nach der die Instanz beendenden Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden können.

III.

3

Der Rechtsbehelf in der Sache ist unzulässig.

4

Eine "ausserordentliche Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss kommt nicht in Betracht, weil diese nicht dem Gebot der Rechtsmittelklarheit entspricht und keine weitere Instanz existiert.

5

Eine Umdeutung der Eingabe in eine Anhörungsrüge scheidet aus, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in Betracht kommt. Der Senat hat die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen. Dabei hat der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG schließt es nicht aus, dass Vorbringen aus bestimmten Gründen des formellen Rechts unbeachtet bleibt. Solche Gründe ergeben sich hier aus § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

6

Auch eine Auslegung der Eingabe als Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Fischer

Eschelbach

Ott

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