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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: III ZR 192/14
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16616
Aktenzeichen: III ZR 192/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 11.07.2013 - AZ: 1 O 38/13

OLG Düsseldorf - 20.05.2014 - AZ: I-24 U 177/13

BGH, 30.04.2015 - III ZR 192/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. April 2015
durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2014 - I-24 U 177/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 38.418,98 €

Gründe

1

Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu § 185 Nr. 2 Fall 3 ZPO sind nicht entscheidungserheblich. Die der Beklagten durch Beschluss vom 24. April 2014 gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vom 24. Januar 2012 ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Dies bedeutet nicht nur, dass der Beschluss über die Wiedereinsetzung selbst unangreifbar ist, sondern dass die Wiedereinsetzung auch dann nicht überprüft werden kann, wenn das Verfahren mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung in die nächste Instanz gelangt (vgl. nur BT-Drucks. VI/790 S. 47 i.V.m. BTDrucks. 7/5250 S. 8; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BVerfGE 53, 109, 113 [BVerfG 15.01.1980 - 2 BvR 920/79]; MüKo-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 238 Rn. 13; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 238 Rn. 7). Soweit das Berufungsgericht die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Forderung als nicht schlüssig dargelegt angesehen und die Klage deshalb abgewiesen hat, wendet sich die Beschwerde hiergegen zu Recht nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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