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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 5 StR 156/15
Verwerfung einer strafrechtlichen Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16611
Aktenzeichen: 5 StR 156/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 29.04.2015 - 5 StR 156/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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