Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 5 StR 156/15
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u.a.
BGH, 29.04.2015 - 5 StR 156/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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