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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 92/15
Tragung der Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen durch den Beschwerdeführer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16607
Aktenzeichen: 5 StR 92/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 28.04.2015 - 5 StR 92/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die durch den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sämtlich auch offensichtlich unbegründet wären (vgl. auch BGHSt 44, 308, 327 f.).

Schneider

König

Berger

Bellay

Feilcke

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