Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 92/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 28.04.2015 - 5 StR 92/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die durch den Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sämtlich auch offensichtlich unbegründet wären (vgl. auch BGHSt 44, 308, 327 f.).
Schneider
König
Berger
Bellay
Feilcke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.