Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 139/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 11.09.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 28.04.2015 - 5 StR 139/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ausweislich der - allein maßgeblichen - schriftlichen Urteilsgründe ist Fall 8 der Anklage vom Schuldspruch mitumfasst.
Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO würde das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte sich zum einen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und zum anderen die Berücksichtigung der im Fall 8 der Anklage verkauften Betäubungsmittel sich weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch - dies mit Blick auf die im Fall 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe - ausgewirkt hat.
Entgegen dem Revisionsvortrag hat das Landgericht die Einziehung des Pkw (§ 74 StGB) ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 39).
Schneider
König
Berger
Bellay
Feilcke
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