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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2015, Az.: X ZR 77/14
Als unauskömmlich bezeichnete Entschädigung für die Erarbeitung einer Projektstudie im Vergabeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14315
Aktenzeichen: X ZR 77/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 23.01.2012 - AZ: 1 O 208/11

OLG Frankfurt in Darmstadt - 23.07.2014 - AZ: 13 U 44/12

Fundstelle:

BauR 2015, 1891

BGH, 21.04.2015 - X ZR 77/14

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann sowie Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 zugelassen.

Im Revisionsverfahren wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnte, dass sie die im Vergabeverfahren als unauskömmlich bezeichnete Entschädigung für die Erarbeitung der Projektstudie von 6.000 € nicht zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemacht hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Meier-Beck

Gröning

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