Beschl. v. 21.04.2015, Az.: VI ZR 294/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 11.11.2013 - AZ: 19 O 54/10
OLG Celle - 02.06.2014 - AZ: 1 U 86/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.04.2015 - VI ZR 294/14
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die Beklagten zu 2 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 und 8 war als unzulässig zu verwerfen, da sie dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht genügt.
Galke
Wellner
Diederichsen
von Pentz
Offenloch
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