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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.04.2015, Az.: VI ZR 167/13
Absehen des Revisionsgerichts von einer Begründung des Beschlusses zum Entscheid über die Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16569
Aktenzeichen: VI ZR 167/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Amberg - 29.06.2011 - AZ: 22 O 261/09

OLG Nürnberg - 08.03.2013 - AZ: 5 U 1527/11

BGH, 17.04.2015 - VI ZR 167/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 16. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke

Wellner

Stöhr

von Pentz

Oehler

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