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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2015, Az.: 1 StR 586/12
Bewilligung einer Pauschgebühr gegenüber dem gerichtlich bestellten Verteidiger für dessen Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16561
Aktenzeichen: 1 StR 586/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs. 2 S. 3 RVG

§ VV RVG Nr. 4132 a.F.

§ VV RVG Nr. 4133 a.F.

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung

BGH, 15.04.2015 - 1 StR 586/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 15. April 2015 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro bewilligt.

Gründe

1

Der Antragsteller war für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt worden (siehe hierzu die Feststellung im Senatsbeschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 586/12). Er begehrt für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 275 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132, 4133 aF eine Pauschgebühr in Höhe von 587,50 Euro. Der Senat setzt die Pauschgebühr in dieser Höhe fest (§ 51 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angemessen. In der Hauptverhandlung waren - wie bereits im Terminsantrag des Generalbundesanwalts zum Ausdruck kam - schwierige Rechtsfragen zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in Fällen von Mittäterschaft zu erörtern. Sie führten zu einer Grundsatzentscheidung des Senats (Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218).

Rothfuß

Jäger

Radtke

Cirener

Fischer

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