Beschl. v. 13.04.2015, Az.: 5 StR 126/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 29.09.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 13.04.2015 - 5 StR 126/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In den Adhäsionsaussprüchen wird klargestellt, dass der Angeklagte jeweils als Gesamtschuldner, mit dem Mitangeklagten Qu. haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
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