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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2015, Az.: 5 StR 126/15
Gesamtschuldnerische Haftung der Mitangeklagten im Adhäsionsausspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14476
Aktenzeichen: 5 StR 126/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 29.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 13.04.2015 - 5 StR 126/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In den Adhäsionsaussprüchen wird klargestellt, dass der Angeklagte jeweils als Gesamtschuldner, mit dem Mitangeklagten Qu. haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander

Dölp

Berger

Bellay

Feilcke

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