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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2015, Az.: IX ZA 9/15
Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15851
Aktenzeichen: IX ZA 9/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ellwangen - 17.04.2013 - AZ: 2 O 121/13

OLG Stuttgart - 01.08.2014 - AZ: 12 W 27/13

BGH, 08.04.2015 - IX ZA 9/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 8. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Fischer

Pape

Grupp

Möhring

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