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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: 3 StR 81/15
Abgrenzung des sexuellen Missbrauchs von einer sexuellen Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14467
Aktenzeichen: 3 StR 81/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 17.11.2014

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 363

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 31.03.2015 - 3 StR 81/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. November 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Es ist allerdings der Schuldspruch zu ändern: Der Angeklagte hat der Nebenklägerin unbemerkt ein Schlafmittel in ein Getränk gemischt, um sodann an der Schlafenden sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Dies ist - wie das Landgericht selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat keine Tat des sexuellen Missbrauchs, sondern eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14).

Schäfer

Pfister

Mayer

RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer

Spaniol

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