Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2015, Az.: 1 ARs 3/15
Zuständigkeit des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach dem Geschäftsverteilungsplan
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14755
Aktenzeichen: 1 ARs 3/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchte Nötigung

BGH, 25.03.2015 - 1 ARs 3/15

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Wiederaufnahme ist - auch soweit eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs angegriffen wird - ausschließlich das Landgericht zuständig.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht Bremen hat den Antragsteller durch Urteil vom 30. Oktober 2009 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Vorangegangen waren zwei Revisionsentscheidungen, die jeweils zur Aufhebung der vorangegangenen Urteile des Landgerichts Bremen in dieser Sache geführt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 513/07, NStZRR 2008, 140 und vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383).

2

Der Verurteilte beantragt nunmehr mit ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des vom 5. Strafsenat entschiedenen Revisionsverfahrens. Zudem betreibt er vor dem Landgericht Bremen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens. Durch Schreiben des 5. und des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist der Verurteilte darauf hingewiesen worden, dass für die Wiederaufnahme - auch soweit eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs angegriffen wird - ausschließlich das Landgericht zuständig ist (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG) und eine Zuständigkeit des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach dem Geschäftsverteilungsplan nur dann besteht, wenn der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist. Trotz dieser Hinweise besteht der Verurteilte auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über sein Wiederaufnahmegesuch.

3

Der Antrag des Verurteilten ist unzulässig, denn der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Verurteilte hat trotz der Hinweise auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auf einer Entscheidung durch diesen beharrt. Der Wiederaufnahmeantrag richtet sich demgemäß nicht an das nach Auffassung des Bundesgerichthofs zuständige Gericht, sondern allein und ausschließlich an den vom Verurteilten für zuständig erachteten Bundesgerichtshof; in einem derartigen Fall ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - 2 ARs 6/85, GA 1985, 419; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 367 Rn. 3).

4

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO. Der Senat weist darauf hin, dass Schreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beschieden werden.

Rothfuß

Graf

Cirener

Mosbacher

Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.