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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2015, Az.: AK 2/15
Fortdauer einer Untersuchungshaft wegen der Mitgliedschaft in der PKK als terroristische Vereinigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13175
Aktenzeichen: AK 2/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, 19.03.2015 - AK 2/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die "Arbeiterpartei Kurdistans" ("Patiya Karkeren Kurdistan", PKK) ist eine ausländische terroristische Vereinigung.

  2. 2.

    Die strukturelle und personelle Basis für die europäischen Aktivitäten der PKK bildet die der Führung der "Yorna Civaken Kurdistan" ("Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan", KCK) untergeordnete "Civata Demokratik a Kurdistan" (CDK).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 19. März 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte wurde am 29. August 2014 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in Deutschland (unter dem Decknamen K. ) als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" ("Patiya Karkeren Kurdistan", im Folgenden: PKK) und ihrer Europaorganisation ("Civata Demokratik a Kurdistan", im Folgenden: CDK) in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganisation Führungsfunktionen ausgeübt, und zwar spätestens von Januar 2013 bis Mitte Juni 2013 als Leiter des PKK-Sektors "Mitte" und von Mitte Juni 2013 bis Mitte Juli 2014 als Leiter des PKK-Sektors "Nord". Dadurch habe er sich als Mitglied an einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

3

Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten der Europaführung, der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren (Saha) bzw. Regionen (Eyalet) und Gebiete (Bölge) der PKK und ihrer Teilorganisation in Europa CDK erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

4

Unter dem 20. Januar 2015 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Angeschuldigten wegen des im vorbezeichneten Haftbefehls enthaltenen Tatvorwurfes Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erhoben.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO).

6

1. Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig.

7

a) Nach den Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 unter dieser Bezeichnung die "Yorna Civaken 'Kurdistan'" ("Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan", im Folgenden: KCK), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak abzielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.

9

Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person von Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (Kongra-Gel, "Volkskongress Kurdistans") und den KCKExekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie regelmäßig der übergeordneten Ebene Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

10

Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete Aktivitäten betreibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas. Dazu bedient sie sich der Organisation "Kurdische Demokratische Gesellschaft" ("Civata Demokratik a Kurdistan": im Folgenden: CDK), die die Vorgaben der KCK-Führung umzusetzen hat und aus der YDK ("Kurdische Demokratische Volksunion") hervorgegangen ist; sie dient namentlich dazu, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren.

11

bb) Die KCK bewertet im Rahmen der "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Zu ihrem System gehören auch die "Hezen Parastina Gel" ("Volksverteidigungskräfte", im Folgenden: HPG), die nach dem Willen der Führung vor allem im Südosten der Türkei Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten verübten und dabei eine Vielzahl von diesen töteten und verletzten. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über 60 Anschlägen.

12

Für verschiedene auch auf zivile Ziele in türkischen Großstädten und Touristenzentren, die ebenfalls von dem Kommando der HPG unterstehenden Einheiten begangen wurden, übernahmen nicht die HPG, sondern die "Teyrebazen Azadiya Kurdistan" ("Freiheitsfalken Kurdistans", im Folgenden: TAK) nach außen die Verantwortung. Die PKK/KCK bezweckt damit, sich offiziell von diesen Anschlägen distanzieren zu können, um ihren nach außen propagierten "Friedenskurs" nicht in Frage zu stellen, durch den sie sich erhofft, als politischer Ansprechpartner im In- und Ausland anerkannt zu werden.

13

Nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus in einer anlässlich des "Newrozfestes" am 21. März 2013 in Diyarbakir verlesenen Botschaft zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen und die Guerillakämpfer aufgefordert hatte, sich aus der Türkei zurückzuziehen, erklärte das Präsidium des Exekutivrats der KCK eine Feuerpause ab dem 23. März 2013; ab dem 8. Mai 2013 zogen sich die Guerillakämpfer in den Nordirak zurück. Diese in PKK-Kreisen so bezeichnete "Initiative des Führers" führte in der Folgezeit zwar dazu, dass die Anschläge der HPG stark rückläufig waren, damit war aber keine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden. Bereits die Erklärung einer Feuerpause stand unter dem Vorbehalt, im Falle von Angriffen werde man vom "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch machen und Vergeltung üben. Wie schon während der früheren einseitigen "Waffenstillstände" und sogenannter Friedensinitiativen stellte die PKK gleichzeitig Forderungen und drohte für den Fall der Nichterfüllung mit Terrorakten; solche wurden auch weiterhin verübt.

14

Die strukturelle und personelle Basis für die europäischen Aktivitäten der PKK bildet die der KCK-Führung untergeordnete CDK. Deren Führung besteht aus dem CDK-Rat, einer CDK-Exekutive und der CDK-Koordination. Unterhalb dieser Führungsebene ist Europa in "Sektoren" (saha), "Gebiete" (bölge), "Räume" (alan) und "Stadtteile" (semt) eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 drei Sektoren ("Süd", "Mitte" und "Nord"); im Jahr 2012 wurde der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. Im sogenannten "Außensektor" sind die anderen europäischen Staaten organisatorisch zusammengefasst, die sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend gegebenenfalls in Gebiete untergliedern. Für jede Organisationseinheit wird von der Führung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt, für Sektoren und Gebiete sind dies in der Regel durch die Partei alimentierte hauptamtliche Kader, zu deren wesentlichen Aufgaben die Beschaffung von Finanzmitteln und die Organisation öffentlichkeitswirksamer Aktionen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK gehören. Sie sind auch verantwortlich für die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerillakräfte und den Kaderapparat. Dabei haben sie die Vorgaben der CDK umzusetzen und der CDK-Führung über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

15

cc) Spätestens ab Januar 2013 befasste sich der Angeschuldigte mit den typischen Leitungsaufgaben eines "Sektorverantwortlichen" und koordinierte mindestens bis Mitte Juli 2014 die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten der zu seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehörenden Gebiete. Im Sektor "Mitte" waren das die Gebiete Duisburg, Bonn, Köln, Bielefeld, Essen/Bochum, Dortmund und Düsseldorf, zum Sektor "Nord" gehörten die Gebiete Bremen, Oldenburg, Hannover, Hamburg, Kiel, Berlin, Sachsen, Salzgitter und Kassel.

16

Auf die Arbeit der Gebietsverantwortlichen in den von ihm geleiteten Sektoren nahm er bestimmenden Einfluss. Er stand mit ihnen in regelmäßiger Verbindung, koordinierte ihre Arbeit, gab ihnen Anweisungen und ließ sich über die Entwicklungen in den Gebieten berichten. Er selbst befolgte die von der Europaführung erteilten Weisungen und war dieser gegenüber berichtspflichtig. Über die wesentlichen Vorgänge in den Gebieten seiner Sektoren informierte er die Europaführung regelmäßig.

17

b) Hinsichtlich des vorstehenden Sachverhalts ergibt sich der dringende Tatverdacht aus einer Vielzahl sichergestellter Unterlagen, der Auswertung zahlreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, den Ergebnissen durchgeführter Observationen sowie aus öffentlichen Verlautbarungen der Organisationen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes sowie im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

18

c) Danach stellt die von der PKK initiierte und aufrechterhaltene Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den Gruppenwillen unterordnet. Sie ist infolge des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen "Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisationen verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen.

19

Nach den durchgeführten Ermittlungen hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens ab Januar 2013 bis mindestens Mitte Juli 2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

20

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Zusätzlich zu den insoweit im Haftbefehl dargelegten Umständen, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich dies aus Folgendem:

21

Die abschließende Auswertung der Überwachung des vom Angeschuldigten genutzten Mobilfunkanschlusses hat ergeben, dass der Angeschuldigte nach seiner Teilnahme am jährlichen CDK-Europakongress zwischen dem 28. Juni und 2. Juli 2014 eine Kadertätigkeit in Frankreich übernahm, die - neben ständigen telefonischen Kontakten zu französischen Kadern - auch mit mehrfachen längeren Aufenthalten in Frankreich verbunden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. November 2014 (Bd. I. 3 Bl. 319 - 331) und die Ausführungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift hierzu Bezug genommen (dort Abschn. III. 6, S. 163 - 166).

22

Daneben ist auch der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO gegeben.

23

Der Zweck der Untersuchungshaft kann - entgegen der Ansicht des Angeschuldigten - nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Die vom Angeschuldigten beantragte Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls unter Auflagen kommt daher angesichts der gegebenen Umstände und der sich hieraus ergebenden hohen Fluchtgefahr nicht in Betracht (§ 116 StPO).

24

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Der besondere Umfang des Verfahrens hat ein Urteil innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Angeschuldigte in Untersuchungshaft genommen worden ist, noch nicht zugelassen.

25

a) Es handelt sich um ein umfangreiches Strafverfahren. Die Sachakte umfasst 51 Stehordner. In der Zeit zwischen dem 27. März 2013 bis zur Festnahme des Angeschuldigten am 29. August 2014 sind an insgesamt elf dem Angeschuldigten zuzuordnenden Mobilfunkanschlüssen Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation durchgeführt worden. Hierbei wurden (ohne Berücksichtigung von knapp 25.000 Internetverbindungen) mehr als 11.000 Ereignisse aufgezeichnet. Hinzu kommen Erkenntnisse aus insgesamt 14 anderweitigen Überwachungsmaßnahmen. Der Anklageschrift liegen insgesamt 964 beweiserhebliche Telefonate und Kurzmitteilungen zu Grunde. Die dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit der Anklageschrift vorgelegten Beweismittel enthalten darüber hinaus mehr als 400 Urkunden und Objekte des Augenscheins zu den Strukturen, Zwecken und Tätigkeiten der terroristischen Vereinigung.

26

b) Das Verfahren wurde mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben. Im Anschluss an die Festnahme des Angeschuldigten waren neben der für die Fertigung der Anklageschrift notwendigen Zeitspanne noch umfangreiche Ermittlungen - sowohl zum Bestand der PKK als terroristischer Vereinigung als auch zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeschuldigten - erforderlich.

27

So waren die Ermittlungen zur Struktur und Tätigkeit der PKK um die im Jahr 2014 in der Türkei verübten Anschläge zu ergänzen. Die entsprechenden Recherchen des Bundeskriminalamts gestalteten sich schon wegen der Vielzahl der in diesem Zusammenhang auszuwertenden, überwiegend türkischsprachigen Dokumente besonders aufwändig. Hinzu kam die Notwendigkeit der Auswertung der in den Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte getroffenen Feststellungen, nachdem diese Urteile rechtskräftig geworden waren.

28

Zu den konkreten Betätigungshandlungen des Angeschuldigten war zunächst eine Auswahl der für die Anklageerhebung erforderlichen Wortprotokolle überwachter Telefonate vorzunehmen, die bis dahin nur in Form von Inhaltsprotokollen verschriftet worden waren. Da die gesamte Kommunikation in türkischer und kurdischer Sprache geführt worden ist, war die Erstellung der - insgesamt 19 - Wortprotokolle mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden. Im Hinblick auf Demonstrationen und sonstige Veranstaltungen mit Organisationsbezug, zu denen im Zuge der Telekommunikationsüberwachung Erkenntnisse angefallen sind, war ferner der Inhalt sowohl polizeiinterner Informationssysteme als auch der diesbezüglichen Berichterstattung in der Presse zu sichten und zu dokumentieren. Insoweit waren in größerem Umfang auch Übersetzungen aus türkischsprachigen Medien zu fertigen. Die Anklageerhebung erfolgte am 20. Januar 2015 unmittelbar nachdem die vorbezeichneten Beweismittel in die Anklageschrift eingearbeitet worden waren.

29

Auch nach Erhebung der Anklage ist das Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden: Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verfügte noch am 2. Februar 2015, dem Tag des Eingangs der Anklageschrift, deren Zustellung und gab am 4. Februar 2015 ihre Übersetzung in die kurdische Sprache in Auftrag. Im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer der Übersetzung der Anklageschrift von drei Wochen und einer weiteren Woche für das Beweismittelverzeichnis hat er die Erklärungsfrist für den Angeschuldigten (§ 201 Abs. 1 StPO) bis zum 13. März 2015 verlängert. Die Hauptverhandlung soll - im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens - am 20. Mai 2015 beginnen.

30

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung - wegen eines über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Verbrechens - zu erwartenden, - entgegen der Ansicht des Angeschuldigten - voraussichtlich nicht nur unerheblichen Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker

Hubert

Mayer

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