Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: VI ZR 381/14
Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13592
Aktenzeichen: VI ZR 381/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 22.11.2013 - AZ: 1 O 308/12

OLG Dresden - 27.08.2014 - AZ: 7 U 1969/13

BGH, 18.03.2015 - VI ZR 381/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 115 Abs. 1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 SGB XII) zumutbar ist.

2

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 ZPO). Nach den vorgelegten Unterlagen übersteigt das Guthaben des Klägers das Schonvermögen von derzeit 2600 €. Zudem ist er Miteigentümer eines Einfamilienhauses mit einem unbelasteten Grundstück. Ihm ist daher zuzumuten, die Kosten für den Revisionsrechtszug selbst zu tragen.

Galke

Wellner

Diederichsen

Stöhr

von Pentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.