Beschl. v. 18.03.2015, Az.: 3 StR 78/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kleve - 10.11.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 18.03.2015 - 3 StR 78/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Gericke
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