Beschl. v. 18.03.2015, Az.: 2 StR 440/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 30.06.2014
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 18.03.2015 - 2 StR 440/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des Urteils dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
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