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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2015, Az.: VIII ZR 251/14
Auswirkungen der Mangelhaftigkeit der Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13975
Aktenzeichen: VIII ZR 251/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lüneburg - 13.02.2014 - AZ: 12 C 411/13

LG Lüneburg - 20.08.2014 - AZ: 6 S 38/14

Fundstellen:

NJW-RR 2015, 847

NZM 2015, 486-487

WuM 2015, 350

BGH, 17.03.2015 - VIII ZR 251/14

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Diese Frage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten besteht oder sie auch nur in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird; auch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die - wohl auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB, Verbot widersprüchlichen Verhaltens) gestützte - tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es den Klägern, die in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen haben, verwehrt ist, die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ihnen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandene "Tropfnasen" beim Anstrich von Heizkörpern und Türen etc.) aufweisen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, das sich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Schönheitsreparaturen wegen altersbedingter Abnutzung der Dekoration erforderlich waren, der Einschätzung angeschlossen hat, die das Amtsgericht in einer umfangreichen und detailliert protokollierten Einnahme des Augenscheins gewonnen hatte. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Schönheitsreparaturen wegen Abnutzung der Dekoration erforderlich waren. Diese - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilende - Frage konnte durch die Einnahme des Augenscheins, wie vom Amtsgericht vorgenommen, geklärt werden. Die insoweit vom Amtsgericht gewonnenen Erkenntnisse waren ferner - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb unverwertbar, weil bei Einnahme des Augenscheins (ausweislich des Sitzungsprotokolls am 24. Januar 2014 um 13.30 Uhr) entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse herrschten und die Anstriche an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Schneider

Dr. Bünger

Kosziol

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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