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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: I ZB 37/14
Gerichtliche Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16541
Aktenzeichen: I ZB 37/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 28.01.2013 - AZ: 5 O 1421/11

OLG Oldenburg - 15.07.2013 - AZ: 6 U 38/13

BGH, 05.03.2015 - I ZB 37/14

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers vom 7. November 2014 gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 angeordnete Aufhebung der dem Kläger mit Beschluss vom 10. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 60 € ist unbegründet.

2

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2014 ist der Kläger seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen Raten von 60 € nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass er den Rückstand nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 124 Rn. 18), sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Büscher

Schaffert

Koch

Löffler

Schwonke

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