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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.2015, Az.: IV ZR 470/14
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 04.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12295
Aktenzeichen: IV ZR 470/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hannover - 27.11.2008 - AZ: 451 C 1853/08

LG Hannover - 23.09.2011 - AZ: 2 S 4/09

Rechtsgrundlagen:

§ 10a VAG

§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG

BGH, 04.03.2015 - IV ZR 470/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 11. Februar 2015 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. September 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 657,22 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

2

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. September 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Zum 1. November 2005 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

3

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 657,22 €.

4

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht aus § 5a VVG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, da er die AVB und die Verbraucherinformation nicht vor Vertragsschluss überlassen habe.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Dieses hat einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss verneint. Die grundsätzlich gemäß § 10a VAG gebotene Aufklärung sei erfolgt, wenn auch erst mit Übersendung des Versicherungsscheins. Die Folgen dieser "Verspätung" regele § 5a VVG a.F.

8

Auch ein Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe d. VN nicht zu. D. VN habe den Widerspruch nicht mehr wirksam erklären können, da der Versicherungsvertrag bereits durch die Kündigung beendet worden sei.

9

II. Die Revision ist begründet.

10

1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht verneint h at, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es fehlt jedenfalls auch schon an Anhaltspunkten für ein Verschulden des Versicherers.

11

2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

12

a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

13

aa) Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass d. VN mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformation übersandt wurde. Es hat ebenso wie das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob d. VN auch die Versicherungsbedingungen und eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügende Widerspruchsbelehrung erhielt.

14

Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist die Versicherungsbedingungen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erhalten hatte, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

15

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225 [EuGH 19.12.2013 - Rs. C-209/12]). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

16

bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

17

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

18

3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

19

Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Von Rechts wegen

Verkündet am: 4. März 2015

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