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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2015, Az.: V ZB 193/13
Europarechtswidrigkeit des Stützens einer Haftanordnung auf die Sicherung der Überstellung eines Ausländers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12738
Aktenzeichen: V ZB 193/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 08.11.2013 - AZ: 934 XIV 470/13 B

LG Frankfurt am Main - 29.11.2013 - AZ: 2-29 T 313/13

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 02.03.2015 - V ZB 193/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2015 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2013 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft (weiterhin) in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, Rn. 4 f.). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, Rn. 8). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Kazele

Göbel

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