Beschl. v. 25.02.2015, Az.: 5 StR 46/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 10.09.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 25.02.2015 - 5 StR 46/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Führens eines Butterflymessers und im Fall 4 des tateinheitlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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