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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2015, Az.: 5 StR 46/15
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11988
Aktenzeichen: 5 StR 46/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 10.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 25.02.2015 - 5 StR 46/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Führens eines Butterflymessers und im Fall 4 des tateinheitlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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