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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2015, Az.: V ZB 80/14
Stützung der Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11440
Aktenzeichen: V ZB 80/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kempten (Allgäu) - 08.04.2014 - AZ: 2 XIV 15/14 (B)

LG Kempten - 06.05.2014 - AZ: 43 T 677/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 28 Dublin-III-VO

§ 62 FamFG

BGH, 23.02.2015 - V ZB 80/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. April 2014 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 6. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, ) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

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