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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2015, Az.: 5 StR 390/11
Unbegründetheit eines als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11216
Aktenzeichen: 5 StR 390/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

Verfahrensgegenstand:

Mord
hier: Anhörungsrüge beziehungsweise Gegenvorstellung

BGH, 11.02.2015 - 5 StR 390/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 18. November 2014 und 16. Januar 2015 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2011, 30. November 2011 und 10. Januar 2012 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Verurteilten so bezeichneten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat nimmt auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung Bezug auf seine Beschlüsse vom 30. November 2011 und 10. Januar 2012.

Sander

Schneider

Dölp

König

Berger

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