Beschl. v. 10.02.2015, Az.: 5 StR 587/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Zwickau - 10.09.2014
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 10.02.2015 - 5 StR 587/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens, auf den § 31 BtMG bis zum 31. Juli 2013 verwies, lag angesichts der Tatserie völlig fern.
Sander
Schneider
Dölp
König
Berger
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