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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: 5 StR 587/14
Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11168
Aktenzeichen: 5 StR 587/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Zwickau - 10.09.2014

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.02.2015 - 5 StR 587/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Anwendung des in § 49 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens, auf den § 31 BtMG bis zum 31. Juli 2013 verwies, lag angesichts der Tatserie völlig fern.

Sander

Schneider

Dölp

König

Berger

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