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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 16/14
Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11607
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 16/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Niedersachsen - 21.01.2014 - AZ: AGH 19/13 (II 11/15)

Verfahrensgegenstand:

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. und der Beklagten am 21. Januar 2014 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs - AGH 19/13 (II 11/15) teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft.

2

Der 1951 geborene Kläger wurde im September 2002 in N. als Rechtsanwalt zugelassen; er unterhielt seine Kanzlei zuletzt in W. . Mit Bescheid vom 2. Juli 2004 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die gegen das Urteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 30. Januar 2006 (AnwZ ) zurückgewiesen. In der Folgezeit war der Kläger als freier Mitarbeiter in der Kanzlei seines jetzigen Prozessbevollmächtigten tätig. Daneben übt er seit Juni 2012 eine selbstständige Tätigkeit mit einer Firma T. Kurierdienst aus. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 hat das Amtsgericht W. ( IN ) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Am 7. Mai 2013 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung angekündigt und die Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre festgelegt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 ist das Insolvenzverfahren - ohne an die Gläubiger zu verteilende Masse aufgehoben worden.

3

Am 27. Mai 2013 hat der Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. In dem von ihm ausgefüllten und dem Antrag beigefügten "Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" hat der Kläger die Frage zu Ziffer 6 "Sind gegen Sie strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8 BZRG) verhängt worden?" verneint. Mit Bescheid vom 22. August 2013 hat die Beklagte den Antrag wegen Unwürdigkeit des Klägers nach § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Hierbei hat die Beklagte zum einen darauf abgestellt, dass gegen den Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2012 wegen einer am 26. Mai 2010 abgegebenen falschen Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden ist. Zum anderen hat sie dem Kläger angelastet, dass er wahrheitswidrig im Fragebogen diese Strafe verschwiegen habe. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass seiner Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht entgegenstehe, und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. und der Beklagten am 21. Januar 2014 an Verkündungs Statt zugestelltem Urteil hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, dass die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nicht allein wegen des Strafbefehls und der falschen Angabe im Zulassungsantrag versagt werden dürfe; der Kläger sei insoweit nicht unwürdig. Im Übrigen hat der Anwaltsgerichtshof die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden und hierbei zu prüfen, inwiefern seine wirtschaftliche Situation oder seine selbständige Tätigkeit mit der Firma T. Kurierdienst einer Zulassung entgegenstehe. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zur Begründung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit noch in weiteren Fällen strafrechtlich verurteilt worden und auch deshalb unwürdig sei. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Zulassung des Klägers steht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen.

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1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bewerber bei Abwägung seines Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht beziehungsweise noch nicht tragbar erscheint. Auch schwerwiegende berufsunwürdige Verhaltensweisen können dabei nach einer mehr oder minder langen Zeit durch längeres Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass sie die Zulassung nicht mehr hindern. Feste Fristen gibt es nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten und insoweit das Interesse des Antragstellers nach beruflicher und sozialer Eingliederung einerseits und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere das der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstands andererseits abzuwägen. Im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist bei der zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, Rn. 6; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, Rn. 4 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, Rn. 7 f.; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, HFR 2012, 447 und Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 40/12, BRAK-Mitt. 2013, 197 Rn. 6; siehe auch BVerfGE 63, 266, 287 f. [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]; 72, 51, 65). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung dieser Zeitpunkt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88, Umdruck S. 4; vom 30. November 1992 AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43 und vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74; allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen Senat, Beschluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, Rn. 6; BVerwGE 143, 38 Rn. 11 [BVerwG 19.04.2012 - BVerwG 1 C 10.11]).

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2. Der Kläger ist in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist zehn Verurteilungen auf. Der Senat hat die Strafakten oder - soweit diese teilweise bereits vernichtet waren - Ablichtungen der strafgerichtlichen Entscheidungen beigezogen. Der Senat macht sich die Ergebnisse der Strafverfahren unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers aufgrund eigener Prüfung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen:

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a) Das Kreisgericht O. verurteilte den Kläger nach vorangegangenem Strafbefehl vom 17. Dezember 1991 am 19. März 1993 wegen Missbrauchs einer Berufsbezeichnung in zwei, teils fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verhängte das Landgericht N. gegen den Kläger unter Verwerfung seiner Berufung durch - nach Rücknahme der zunächst eingelegten Revision - rechtskräftiges Urteil vom 7. September 1994 wegen Missbrauchs einer Berufsbezeichnung in 35 Fällen eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Kläger sich in Kenntnis des Umstands, dass er mangels Zulassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht führen durfte, in der Zeit vom 19. April 1991 bis zum 15. März 1993 bei mindestens 35 verschiedenen, näher festgestellten Gelegenheiten gegenüber Privatpersonen, Versicherungen, Behörden und Gerichten unberechtigt als Rechtsanwalt ausgegeben und ist als solcher für seine Mandanten tätig geworden. Hierbei verwendete er im Schriftverkehr Kanzleipapier mit dem Briefkopf "Rechtsanwalt R. M. ". In mehreren dieser Fälle ließ sich der Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe von Gerichten als Rechtsanwalt seinen Mandanten beiordnen und nahm auch die entsprechenden Gebühren entgegen. Im Übrigen berechnete er Honorare nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung und erwirkte auch entsprechende Kostenfestsetzungen bei Gericht. Noch in seiner Anhörung vor dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen des Landes B. im Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 1. Dezember 1992 erklärte der Kläger: "Ich bin zu keiner Zeit als Rechtsanwalt tätig geworden. In dieser Eigenschaft habe ich auch nicht firmiert. Erst recht habe ich nicht für mich als Rechtsanwalt geworben. Honorare nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung habe ich nicht entgegengenommen."

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Der Senat macht sich diese Feststellungen genauso wie bereits im damaligen Zulassungsverfahren des Klägers (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74) zu eigen. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die den Verurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen auch nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat in diesem Beschluss das unberechtigte Auftreten und Handeln als Rechtsanwalt und den besonders groben Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren, die jeweils schon für sich zur Feststellung der Unwürdigkeit führen können, insbesondere in ihrem Zusammenwirken als ausreichend angesehen, dem Kläger die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm damals zunächst zu Unrecht die Zulassung aufgrund eines fehlerhaft auf seine (schlechten) Vermögensverhältnisse gestützten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer B. verwehrt worden sei (siehe hierzu auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94, BRAK-Mitt. 1994, 236) und er damals im Hinblick auf die erwartete Zulassung auch schon erhebliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, hat der Senat dies - wie schon die Strafgerichte und der Berufsgerichtshof - bei seiner Bewertung berücksichtigt. Im Ergebnis ist dem aber keine rechtfertigende oder entschuldigende Bedeutung beizumessen, zumal der Kläger bereits vor Kenntnis des Gutachtens als Rechtsanwalt aufgetreten ist und er dieses Verhalten auch noch nach Zustellung des Strafbefehls des Kreisgerichts O. sowie nach der wahrheitswidrigen Erklärung vor dem Berufsgerichtshof fortgesetzt hat. Dass - worauf der Kläger verweist - er 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist, mithin sein vormaliges Verhalten bereits damals der Zulassung nicht mehr entgegengestanden hat, führt entgegen seiner Auffassung nicht dazu, dass jetzt eine Verwertung nicht mehr zulässig ist. Straftaten, die für sich allein gesehen aus Zeitgründen bei nachfolgendem Wohlverhalten ungeeignet sind, die Versagung der Zulassung zu rechtfertigen, müssen, wenn sich ein Antragsteller erneut straffällig gemacht hat, im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Person berücksichtigt werden.

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b) Durch Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - T. vom 13. März 1998 ist der Kläger wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden. Insoweit wurde dem Kläger zur Last gelegt, am Abend des 25. Februar 1996 in B. gegenüber Beamten des Polizeiabschnitts 61 wahrheitswidrig behauptet zu haben, Beamte des Polizeiabschnitts 62 hätten ihn zuvor aus der Tür geworfen, geschlagen und getreten. Nach den Feststellungen des Strafrichters erfolgte das Tatgeschehen unter dem Eindruck erheblicher persönlicher Probleme und einer Alkoholisierung von 2,56 Promille. Da der Kläger nach Ausnüchterung das gegen die Beamten zunächst von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht mehr gefördert hat, hat der Strafrichter auf eine "am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzende Geldstrafe" erkannt. Diesem lange zurückliegenden Vorfall misst der Senat für die berufsrechtliche Beurteilung im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO keine entscheidende Bedeutung zu.

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c) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 17. Juni 1998 ist gegen den Kläger wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, am 20. März 1998 nach Alkoholgenuss und Streitigkeiten seine in Scheidung lebende Ehefrau misshandelt zu haben. Diesem Vorgang misst der Senat für die jetzt zu treffende berufsrechtliche Entscheidung keine Bedeutung bei.

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d) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 14. November 1998 ist gegen den Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden. Dem Kläger wurde zum einen zur Last gelegt, am 20. September 1996 Gewerberäume in B. angemietet und kurz darauf bezogen zu haben, obwohl er von vorneherein nicht vorgehabt hatte, die monatliche Miete von 3.996,29 DM zu bezahlen, sodass dem Vermieter bis August 1997 ein Schaden von 49.213,58 DM entstand. Zum anderen wurde dem Kläger vorgeworfen, am 25. September 1996 eine Firma mit der Überprüfung seiner Computeranlage in den Mieträumen beauftragt zu haben, obwohl er auch insoweit von vorneherein nicht die Absicht hatte, die anfallenden Kosten von 794,94 DM zu bezahlen.

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Der Senat legt den Inhalt dieses Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde. Rechtskräftige Strafbefehle sind für die richterliche Überzeugungsbildung in berufsrechtlichen Verfahren wesentlich ("gewichtiges Indiz", so ausdrücklich Senat, Urteil vom 12. April 1999 - AnwSt (R) 11/98, BGHSt 45, 46, 49; siehe auch Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 118 Rn. 45 und Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 118 Rn. 23). Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die Vorwürfe auch nicht in Abrede gestellt.

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e) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 15. März 1999 ist gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Zulassens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen am 30. Juni 1998, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen (als Beifahrer) vom Unfallort, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden. Diesem lange zurückliegenden verkehrsrechtlichen Vorfall misst der Senat für die jetzt zu treffende berufsrechtliche Entscheidung keine Bedeutung bei.

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f) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 3. Januar 2001 ist gegen den Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsschutz eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen verhängt worden. Diesem verkehrsrechtlichen Vorgang misst der Senat für die jetzt zu treffende berufsrechtliche Entscheidung keine Bedeutung bei.

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g) Das Amtsgericht - Strafrichterin - O. verurteilte den Kläger am 9. September 2003 wegen Beitragsvorenthaltung in 39 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Auf die Berufung des Klägers verhängte das Landgericht N. am 6. April 2004 - unter Freispruch im Übrigen gegen den Kläger wegen Beitragsvorenthaltung in 21 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Dem Kläger wurde insoweit folgendes zur Last gelegt: Im Februar 1995 mietete der Kläger Büroräume in O. und stellte eine Büroangestellte fest an. Diese erledigte für ihn fortan die Buchführung verschiedener von dem Kläger betreuter Firmen, für die er als Berater in betrieblichen Dingen tätig war. Der Kläger vereinbarte mit der Mitarbeiterin in einem schriftlichen Arbeitsvertrag ein monatliches Bruttogehalt von 2.000 DM. Dementsprechend wurde die Mitarbeiterin bei der B. Ersatzkasse angemeldet. Die entsprechenden Beitragsnachweise unterschrieb der Kläger und leitete sie der Kasse zu. Obwohl der Kläger leistungsfähig war und um seine Verpflichtung zur monatlichen Abführung der Arbeitnehmerbeiträge wusste, führte er im Zeitraum Februar 1995 bis Dezember 1996 die entsprechenden Beiträge nicht oder - teilweise - nur verspätet ab.

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Der Senat macht sich diese Feststellungen zu eigen. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die Vorwürfe auch nicht in Abrede gestellt.

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h) Das Amtsgericht - Strafrichter - W. verurteilte den Kläger am 29. Mai 2006 wegen Missbrauchs einer Berufsbezeichnung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung. Das Landgericht B. verwarf am 14. September 2006 die dagegen eingelegte Berufung des Klägers und verhängte auf die Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Diese Entscheidung ist seit dem 29. Dezember 2006 rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht B. die Revision des Klägers nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen hat. Dem Kläger wurde insoweit folgendes zur Last gelegt: Durch Bescheid vom 5. April 2005, dem Kläger am 8. April 2005 zugestellt, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO (Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung) und ordnete den Sofortvollzug an (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dessen ungeachtet verfasste und versandte der Kläger in der Folgezeit in mindestens 16 Fällen diverse Schreiben unter seinem Rechtsanwaltsbriefkopf, die er jeweils mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und seinem Namen unterschrieb. Hierbei war er sich bewusst, dass er nicht befugt war, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Am 19. Mai 2005 äußerte er anlässlich eines Telefonats mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, dass er trotz Widerrufs seiner Zulassung weiter auftreten werde und es ihm egal sei, ob er sich dadurch strafbar mache. Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 nahm die Beklagte den Widerrufsbescheid zurück, nachdem die G. Versicherung mitgeteilt hatte, dass der Kläger wieder versichert sei.

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Der Senat macht sich diese Feststellungen zu eigen. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen auch nicht in Abrede gestellt. Ein unberechtigtes Auftreten als Rechtsanwalt ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung eine gewichtige Pflichtverletzung (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 16/77, EGE XIV S. 63 ff.; vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88, Umdruck S. 10; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, Rn. 9). Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger bereits einschlägig vorbestraft gewesen ist und der Senat ihm in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1995 (aaO) verdeutlicht hat, dass ein solches Verhalten auch berufsrechtlich erhebliche Auswirkungen hat.

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i) Das Amtsgericht - Strafrichter - W. hat mit Urteil vom 29. April 2008 den Kläger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, nachdem das Landgericht B. die (vom Kläger nicht näher begründete) Berufung am 3. Juli 2008 nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts schloss der Kläger am 12. August 2005 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mit der Firma A. GmbH aus K. einen Vertrag, nach dem die Firma ihn in ihrem Such- und Benennungsservice als Einzelanwalt für Sozialrecht, Steuerrecht und IT-Recht aufnehmen sollte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, eine Jahresgebühr von 368 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Bereits bei Abschluss des Vertrages hielt es der Kläger für möglich und nahm billigend in Kauf, die Jahresgebühr für das erste Vertragsjahr nicht entrichten zu können, da seine finanzielle Situation zur Tatzeit nur sporadische Zahlungen erlaubte. Am 24. Juni 2003 hatte der Kläger bereits die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, in den Jahren 2003 bis 2007 liefen gegen ihn insgesamt 15 Vollstreckungsverfahren beim Amtsgericht W. , in den Monaten Juni bis August 2005 kam es in insgesamt sechs Fällen zu Rücklastschriften mangels Deckung auf seinem Konto bei der Volksbank G. , am 16. August 2006 musste er erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben.

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Der Senat macht sich diese Feststellungen - nach Prüfung des Inhalts der beigezogenen Akte - zu eigen. Ergänzend ist aus Sicht des Senats zu der damaligen desolaten Vermögenslage des Klägers anzumerken, dass die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2004 die Zulassung des Klägers zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und sowohl der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof am 20. Dezember 2004 als auch der Senat selbst in seinem Beschluss vom 30. Januar 2006 (AnwZ ) festgestellt haben, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Einlassung des Klägers im Strafverfahren, er habe die Rechnung zwar bisher nicht bezahlt, sei aber zahlungsfähig und -willig gewesen, unzutreffend ist. Im anhängigen Verfahren hat der Kläger den Vorwurf des Betrugs auch nicht mehr in Abrede gestellt.

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j) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2012 ist gegen den Kläger wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt worden. Insoweit wurde dem Kläger zur Last gelegt, am 26. Mai 2010 bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren DR im Vermögensverzeichnis unter Ziffer 14 lediglich sein Konto bei der N. GmbH, nicht dagegen drei weitere Konten bei der I. AG, der F. Sparkasse und der F. Bank angegeben beziehungsweise ein Depot bei der U. Bank AG weder unter Ziffer 14 noch unter Ziffer 17 des Vermögensverzeichnisses erwähnt zu haben.

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Eine falsche eidesstattliche Versicherung stellt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, BRAKMitt. 1985, 107; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BRAK-Mitt. 1988, 146 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92, BRAK-Mitt. 1993, 42, 43) regelmäßig eine erhebliche, berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung dar. Allerdings ist der Anwaltsgerichtshof insoweit im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers - auch wenn diese nicht geeignet ist, die Vorwürfe vollständig auszuräumen - dieser Vorgang für sich gesehen nicht ausreichen würde, dem Kläger die Wiederzulassung zu versagen.

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Bezüglich der Bankverbindung zur I. AG hat der Kläger angegeben, dass dieses Konto, auf dem sich nur ein geringes Guthaben befunden habe, gepfändet und in der Abwicklung gewesen sei, weshalb er schon geraume Zeit vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein anderes Geschäftskonto - nämlich das bei der N. - eingerichtet habe. Dies habe er dem Gerichtsvollzieher, der nach seinen Angaben das Vermögensverzeichnis ausgefüllt habe, mitgeteilt, der daraufhin mit dem Bemerken, das Konto müsse nicht angegeben werden, nur das Konto bei der N. eingetragen habe. Diese Einlassung - deren Richtigkeit unterstellt - entlastet den Kläger im Ergebnis allerdings nicht. Denn im Vermögensverzeichnis wird unter Ziffer 23 ausdrücklich danach gefragt, welche der unter Ziffer 12-22 aufgeführten Ansprüche oder Rechte gepfändet sind, was nichts anderes bedeutet, als dass auch gepfändete Konten anzugeben sind (vgl. auch BT-Drucks. 16/10069 S. 25 zu § 802c Abs. 2 ZPO). Von der Notwendigkeit der Angabe gepfändeter Konten konnte der Gerichtsvollzieher den Kläger nicht freistellen, was diesem als Jurist auch klar gewesen sein muss. Der Kläger hätte deshalb auf der Aufnahme dieses Kontos in das Vermögensverzeichnis bestehen müssen, wobei es ihm freigestanden hätte, ergänzende Erläuterungen hierzu zu machen. Soweit der Kläger bezüglich des Kontos bei der F. Sparkasse angegeben hat, hierbei handele es sich um ein Sparkonto des H. Sparvereins, das er zusammen mit dem Vereinsvorsitzenden Z. eröffnet habe, ist dem entgegen zu halten, dass ausweislich der von der Staatsanwaltschaft eingeholten Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Kontoinhaber nicht der Verein, sondern der Kläger und Herr Z. fungiert haben. Der Kläger hätte deshalb dieses Konto angeben müssen, wobei es ihm wiederum freigestanden hätte, diese Angabe mit einem Hinweis auf den Sparverein zu verbinden. Soweit sich der Kläger bezüglich des Kontos bei der F. Bank dahin eingelassen hat, es habe sich dabei um ein Darlehenskonto für den Erwerb eines PKW gehandelt, spricht allerdings viel dafür, dass dieses Konto nicht anzugeben war. Zwar sind nach Ziffer 14 des Vermögensverzeichnisses ausdrücklich auch Konten "ohne derzeitiges Guthaben" aufzuführen. Dies hängt aber mit der Zulässigkeit einer künftige Aktivsalden erfassenden Kontenpfändung zusammen, weshalb auch aktuell debitorische Konten anzugeben sind (vgl. BT-Drucks. 16/10069 aaO). Hierunter fällt aber ein Konto, das nur der Rückführung eines Anschaffungskredits dient, nicht. Im Übrigen verbleibt aber die fehlende Angabe des Depots bei der U. Bank AG; diesen Vorwurf hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Dass sich der Kläger bewusst war, nicht korrekt gehandelt zu haben, zeigt letztlich auch der Umstand, dass er gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt hat.

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3. In seinem Antrag auf Zulassung hat der Kläger die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4 bis 8 BZRG) verneint. Dieser grobe Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren stellt nach der Senatsrechtsprechung eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (vgl. nur Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74; vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 62/96, BRAK-Mitt. 1997, 171 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, Rn. 9; siehe zur entsprechenden Wertung im Notarrecht auch BGH, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 8 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 1996 - AnwZ (B) 54/95, BRAK-Mitt. 1996, 258 zur Täuschung über eine frühere MfS-Tätigkeit). Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten dahin eingelassen, er sei irrtümlich davon ausgegangen, er müsse den Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2012 wegen § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht angeben, "weil es sich nicht um eine in Führungszeugnissen zu berücksichtigende Vorstrafe im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hatte". Dies haben die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof zu Recht als nicht nachvollziehbar gewertet, da im Fragebogen zu Ziffer 6 ausdrücklich vorab auf folgendes hingewiesen wird: "Die Rechtsanwaltskammer hat nach § 36 Abs. 1 und 2 BRAO ein Recht auf uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gem. § 51 BZRG zu § 7 Nr. 1 bis 5 BRAO. Im BZR getilgte Verurteilungen müssen nicht mehr angegeben werden." Dies musste der Kläger - zumal als Jurist - zwingend so verstehen, dass nicht nur die in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Straftaten anzugeben waren. Im Übrigen sind Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG auch nur dann nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen, "wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist". Letzteres ist hier aber der Fall. Der Kläger hätte insoweit alle - im Register noch nicht getilgten - Strafen angeben müssen. Davon hat er - insoweit teilt der Senat die Auffassung der Beklagten - vorsätzlich zur Täuschung im Zulassungsverfahren abgesehen. Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass der Kläger bereits in dem früheren Zulassungsverfahren (siehe 2a) falsche Angaben gemacht und ihm der Senat bereits damals vorgehalten hat, dass ein solches Verhalten bereits für sich die Eignung eines Antragstellers ernstlich in Frage stellt. Ungeachtet dessen hat er wieder unwahre Angaben gemacht.

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4. Unter Würdigung aller Umstände kann nach Auffassung des Senats noch keine Rede davon sein, dass der Kläger zur Zeit würdig ist, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Er hat sich in einer Vielzahl von Fällen strafbar gemacht, wobei er mehrfach auch wegen Taten verurteilt worden ist, die unmittelbar die Belange der Rechtspflege betreffen. Der Senat vermag insoweit auch die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, dass Verurteilungen zu Geldstrafen unterhalb der Grenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO keine Rolle spielen können. Abgesehen davon, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht nur zu Geld-, sondern auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, sind im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls Verurteilungen zu Geldstrafen sehr wohl von Bedeutung für die Frage, ob ein Rechtsanwalt unwürdig ist, zumal wenn sie - wie hier - gehäuft aufgetreten sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 46/88, Umdruck S. 9, 11 m.w.N. und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, Rn. 9). Dies zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesetzgeber den mit Zulassungsfragen befassten Justizbehörden und Gerichten ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem Bundeszentralregister eingeräumt und dieses gerade nicht auf das Führungszeugnis beschränkt hat (§ 41 Abs. 2 Nr. 1, 11 BZRG). Der Senat vermag dem Kläger auch insoweit nicht zu folgen, als dieser die in den 90er Jahren begangenen Straftaten im Wesentlichen der Anfang der 90er Jahre zunächst rechtswidrig verwehrten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer B. anlastet. Genauso wenig wie dieser Fehler aber das unbefugte Auftreten des Klägers als Rechtsanwalt in den Jahren 1991 bis 1993 rechtfertigen oder entschuldigen kann (siehe Senat aaO), ist dieser Umstand geeignet, die vom Kläger in der Folgezeit begangenen weiteren Straftaten in einem für ihn durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch wenn die von dem Kläger begangenen Taten teilweise schon länger zurückliegen, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger über mehr als zwei Jahrzehnte in regelmäßigen Abständen Straftaten begangen hat. Eine ausreichend lange Phase des Wohlverhaltens lässt sich nicht feststellen. Hierbei machen die falschen Angaben des Klägers im Zusammenhang mit seinem aktuellen Zulassungsantrag deutlich, dass der Kläger aus den Erfahrungen der Vergangenheit nicht ausreichend gelernt hat und ihm - jedenfalls zur Zeit - die von einem Rechtsanwalt zu erwartende Einstellung zur Wahrheitspflicht fehlt. Die seit diesem letzten Fehlverhalten verstrichene (kurze) Zeitspanne reicht nicht aus, um dem Interesse des Klägers an einer (Wieder-) Eingliederung in den Anwaltsberuf Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstands und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Klägers und seines Vortrags, er habe sein Leben inzwischen geordnet, was seine mehrjährige Tätigkeit als Assessor in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten und der Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung zeigten.

Limperg

König

Seiters

Quaas

Braeuer

Verkündet am: 9. Februar 2015

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