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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: 2 StR 426/14
Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12417
Aktenzeichen: 2 StR 426/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 12.05.2014

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 149

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

BGH, 04.02.2015 - 2 StR 426/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der für die Tat vom 22. September 2012 verhängten Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) und unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 3. Mai 2013 (76 Ds-920 Js 676/12-410/12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Da sich aus der Formel des Urteils ergeben muss, welche Einzelstrafen für welche Einzeltaten einer früheren Verurteilung in die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1472), hat der Senat den Urteilstenor dahin berichtigt, dass - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - in die erste Gesamtstrafe nur die Einzelgeldstrafe einbezogen worden ist, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 für die Tat vom 22. September 2012 verhängt worden war.

Fischer

RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift gehindert.
Fischer

Krehl

Eschelbach

Zeng

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