Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2015, Az.: IX ZR 135/14
Verlust des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde nach dessen Rücknahme
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10859
Aktenzeichen: IX ZR 135/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.11.2012 - AZ: 18 O 41/12

KG Berlin - 16.05.2014 - AZ: 6 U 232/12

BGH, 28.01.2015 - IX ZR 135/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 28. Januar 2015

beschlossen:

Tenor:

Die Klägerin und die Beklagte zu 4 werden, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 16. Mai 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin zurückgenommen haben, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.

Ihnen werden die Kosten ihrer jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 9.786.121,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die von der Klägerin erklärte Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem verstorbenen Beklagten zu 3 ist wirksam, obwohl der Senat durch Beschluss vom 20. November 2014 (deklaratorisch) festgestellt hat, dass das Verfahren im Verhältnis zu diesem gemäß § 239 ZPO unterbrochen ist. Denn die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718) auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung oder -rücknahme (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 2 ZPO) - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung wirksam (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung 1). Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Rechtsmittelbeklagte nicht - wie etwa nach § 565 Satz 2 ZPO - in die Rücknahme einwilligen muss.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.