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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2015, Az.: 2 StR 203/14
Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse eines Schädigers und eines Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11623
Aktenzeichen: 2 StR 203/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 19.02.2014

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 28.01.2015 - 2 StR 203/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Februar 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

  2. 2.

    Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1

1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

3

b) Der Senat sieht sich mit Blick auf vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14).

Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

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